Satzung

1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen Spielmannszug “In Treue fest“ Hüsten e.V. Er hat seinen Sitz in Arnsberg –Hüsten , Arnsberger-Straße 11a , 59759 Arnsberg
  • Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Arnsberg eingetragen.

2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  • Der Verein ist Mitglied im Volksmusikerbund Nordrhein-Westfalen e. V. in der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände (BDBV).
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksmusik und ortsverwandter Bestrebungen und damit der Pflege von bodenständiger Kultur, des Brauchtums und des Heimatgedankens.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Ausübung der Spielmannsmusik durch regelmäßige Proben und musikalische Arbeit sowie durch die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern;
  • die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung;
  • die Durchführung von Musikveranstaltungen, Konzerten und öffentlichen Auftritten.

Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  • Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereines können sein alle musikbegabten natürlichen Personen, männlichen Geschlechts sofern sie die in § 2 genannten Ziele verfolgen.
  • Dem Verein können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten.
  • Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist zulässig.
  • Die aktiven Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein erwirkt. Sie dürfen seine Einrichtungen nutzen und sollen an seinen Veranstaltungen teilnehmen, insbesondere die Proben regelmäßig besuchen. Sie haben das Recht, nach der geltenden Satzung Anträge zu stellen und Beschlüsse hierüber herbeizuführen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereines, zu fördern, deren Satzungen zu beachten, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich bei dessen Vorstand zu beantragen.
  • Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheiden die aktiven Mitglieder.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem stattgebenden Beschluss der Mitglieder.

 

5 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, durch Austritt oder Ausschluss.
  • Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene, zweiwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschluss erfolgt durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
  • Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereines.
  • Das Vereinseigentum (Uniform, Instrumente, etc.) ist unverzüglich dem Verein zurückzugeben.

6 Beiträge und Umlagen

  • Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge, soweit sie allein für den Verein bestimmt sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Darüber hinaus kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben. Über die Erhebung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Beiträge und Umlagen sind von den Mitgliedern spätestens bis zum 15.Dezember eines jeden Geschäftsjahres an den Verein zu zahlen, es sei denn, das bezüglich erhobener Umlagen etwas anderes bestimmt ist.
  • Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst, der aber mindestens 20,00 €/Jahr beträgt.
  • Ehrenmitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit.

7 Geschäftsjahr und Verwaltung

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Bekanntmachungen des Vereines erfolgen in schriftlicher Form.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arnsberg.
  • Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen gelten bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt und eine Wahl als nicht erfolgt.
  • Bei der Berechnung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt das Datum des Poststempels.

8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereines sind
  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführende Vorstand)
  3. c) der erweiterte Vorstand

9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der aktiven Mitglieder des Vereines. Jedes aktive Mitglied ab dem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder haben eine Stimme; fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht übertragen.
  • Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens einmal je Geschäftsjahr, in der Regel im Januar, durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende Gründe dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens sechs Wochen vor ihrem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern in schriftlicher Form zu übersenden. Anträge, die auf dieser Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens vier Wochen zuvor schriftlich mit Begründung bei dem Vorstand einzureichen.
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  • die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereines, im Falle seiner Verhinderung von seinem satzungsmäßigen Vertreter geleitet. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  • Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung teil. Die Mitglieder des Vorstands sind nur als aktive oder Ehrenmitglieder des Vereines stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
  2. b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  3. c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. d) Entlastung des Vorstands
  5. e) Wahl der Mitglieder des Vorstands
  6. f) Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern
  7. g) Erledigung der Anträge
  8. h) Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen.
  • Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Begehrt ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Entscheidung über Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
  • Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung wichtiger Einzelfragen Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben lediglich beratende Funktion; sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10 Vorstand

  • Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) gehören an

 

  1. a) der 1. Vorsitzende                            
  2. b) der 2. Vorsitzende
  3. c) der 1. Kassierer

 

 

  • Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter ist zur Alleinvertretung berechtigt.
  • Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  1. a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
  2. b) der 2.Kassierer
  3. c) der 1. und 2. Schriftführer
  4. d) der 1. und 2. Tambourmajor

 

  • Geschäftsführender und erweiterter Vorstand werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand treffen ihre Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprache gefasst werden. Sie sind schriftlich niederzulegen.
  • Im Falle seiner Verhinderung werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem 2. Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von dem 1. Kassierer wahrgenommen.
  • Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts, des Finanzamtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.
  • Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

11 Wahlleiter

Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als Vorsitzender wählbar.

12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vereines vor dem Termin der Mitgliederversammlung und im Übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

13 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich, zu der wenigstens zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit. Ist die zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung mangels der erforderlichen Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine weitere entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet. Diese Einberufung kann vorsorglich mit der Einladung zu der zuerst anzuberaumenden Mitgliederversammlung verbunden werden. Im Übrigen gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Arnsberg, die es für steuerbegünstigte Zwecke an die Kindergärten im Stadtteil Hüsten zukommen lässt.
  • Sachwerte gehen zunächst in treuhänderische Verwaltung eines von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Notars über. Sollte sich innerhalb von zwei Jahren ein neuer Spielmannzug im Stadtteil Hüsten gebildet haben, der die gleichen Zwecke verfolgt wie der Spielmannszug “In Treue fest“ Hüsten, fallen diesem die Sachwerte zu. Andernfalls fließt der Erlös aus den veräußerten Sachwerten ebenfalls der Stadt Arnsberg zu, die dieses für steuerbegünstigte Zwecke den Kindergärten im Stadtteil Hüsten zukommen lässt.

14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 04.06.2015 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom Januar 1991 in der Fassung vom Januar 2014

 

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Arnsberg, den 04.06.2015